| Die
Karawane kommt nach Hamburg! Junge Flüchtlinge in der BRD |
| Von Karoline
Korring (Woge e.V.) Der in der Arbeit mit jugendlichen Flüchtlingen engagierte Personenkreis diskutiert seit nahezu 15 Jahren auf verschiedenen Tagungen in Deutschland den optimalen Weg, eine angemessene Betreuung der Kinderflüchtlinge zu gewährleisten. Wie können die gesellschaftlichen und rechtlichen Bedingungen für dieses Ziel verbessert werden? Länderübergreifende Kontakte sind dazu dringend erforderlich, da die Problematik der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge ja mittlerweile europaweit diskutiert wird: Bekannt ist die Entschließung des Europa-Rates, in der eine "Harmonisierung" der "Abschreckung" der Kinderflüchtlinge versucht wird. Deshalb ist es umgekehrt besonders wichtig, daß auch die Praktiker und die Lobbyisten, die sich für die Interessen der Kinderflüchtlinge einsetzen, von und umeinander wissen und sich gegenseitig unterstützen. Zahlen Herkunftsländer Gesetzliche
Grundlagen für die Versorgung Im § 6 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) heißt es: "Leistungen nach diesem Gesetz werden jungen Menschen, Müttern, Vätern, Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben." Und dann in Absatz 2: "Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben." Das ist der Paragraph, auf den wir immer pochen, wenn ein Jugendamt sich weigert, Hilfen für junge Flüchtlinge zu gewähren. Dabei wird oft um die Buchstaben bzw. Worte des §6 Absatz 2 gestritten: Strittig zwischen Jugendhilfeträgern und Behörden ist z.B. die Frage, was unter "gewöhnlichem Aufenthalt" zu verstehen ist? Wir gehen einfach und naheliegend davon aus, daß gewöhnlicher Aufenthalt dort gegeben ist, wo der Jugendliche sich tatsächlich aufhält. Denn wenn der Jugendliche sagt, er kann oder will nicht zurück in sein Herkunfsland, hat er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt konstituiert, und damit trifft das Kinder- und Jugendhilfegesetz für ihn zu. In der Regel kommen wir zumindest in Hamburg mit dieser Argumentation durch. Manche Behördenvertreter beziehen sich in dieser Frage allerdings auf anderslautende Verwaltungsgerichtsurteile. Unklar ist auch, wie und mit welchen Folgen der Begriff "rechtmäßig" zu interpretieren ist. Bei den Jugendlichen ohne Papiere wird gesagt, daß sie nicht rechtmäßig im Land seien. Deshalb fallen sie aus der Versorgung heraus und werden von keiner Seite betreut. Sie werden einfach als nicht existent betrachtet. Kinderflüchtlinge
im Asylverfahren Grundlage für den "rechtmäßigen Aufenthalt" in der BRD ist auch für Kinderflüchtlinge in der Regel der Asylantrag. Außerhalb des Asylverfahrens gibt es nur geringe Chancen auf einen rechtlich gesicherten Aufenthalt, z.B. durch einen Antrag auf Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen nach § 30 Ausländergesetz. Die weitaus meisten Flüchtlinge müssen jedoch nach Artikel 16 a Grundgesetz das Asylverfahren durchlaufen und eine individuelle politische Verfolgung nachweisen. Nach einer Ablehnung des Asylantrags kann eine "Duldung" beantragt werden, wenn sogenannte "Abschiebungshindernisse" wie drohende Folter oder Todesstrafe oder Gefahr für Leib und Leben vorliegen. Allerdings wird dadurch die Abschiebung nur ausgesetzt, die Pflicht zur Ausreise jedoch besteht rechtlich weiter (§ 53-56 Ausländergesetz). Die Bedingungen des Asylverfahrens, geregelt im Asylverfahrensgesetz, sind für Minderjährige dieselben wie für Erwachsene, es existiert keine Altersbegrenzung nach unten. Aber die § 12 AsylVfg und 68 AuslG erklären Jugendliche ab 16 Jahren für selbständig handlungsfähig im Rahmen dieser Gesetze, mit der Folge, daß sie u.a. ihr Asylverfahren allein ohne Vormund durchführen sollen. In der Praxis hat diese Regelung dazu geführt, daß junge Flüchtlinge mit 16 in vielen Verfahrensfragen als volljährig gelten. Dieser falschen Annahme, die gleichwohl selbst in Anwaltskreisen anzutreffen ist, ist entgegenzuhalten, daß sich die genannten Paragraphen nur auf die Handlungsfähigkeit im Rahmen dieser Gesetze beziehen und ansonsten auch ausländische Jugendliche den Regelungen des BGB unterliegen, nach denen sie minderjährig sind und einen Vormund benötigen. Dennoch ist geradezu eine neue Altersgrenze zwischen den unter und den über 16jährigen entstanden. Dies wird an der Regelung deutlich, daß die unter 16jährigen dort versorgt und betreut werden müssen, wo sie zuerst ankommen. Die Verpflichtung, eine Vormundschaft einzurichten, auch als rechtsfähige Ansprechpartnerin für das Bundesamt für die Anerkennung von Flüchtlingen, besteht ebenfalls nur bis zum Alter von 16 Jahren. Auch die Erstaufnahme in betreuten Wohnformen (Inobhutnahme) nach § 42 KJHG wird in der Praxis nur bei Flüchtlingen bis 16 Jahren angewandt, obwohl die Regelung für alle Kinder und Jugendliche Gültigkeit hat. Für Jugendliche, die vor ihrem 16. Geburtstag bereits in einer Einrichtung waren, sind die Chancen größer, auch anschließend dort in Betreuung bleiben zu können, obwohl einige Jugendämter die Jugendlichen dann rigoros vor die Tür setzen bzw. sie in Erwachsenenunterkünfte abschieben. Unterbringung von jugendlichen Flüchtlingen Dem ist entgegenzusetzen, daß Hilfen zur Erziehung nach dem KJHG von Minderjährigen bis 18 Jahre in Anspruch genommen werden können (bzw. von ihren rechtlichen Vertretern) und auch für junge Volljährige bis 21 Jahren und in einzelnen Fällen sogar darüber hinaus gewährt werden können (§ 41 KJHG), wenn ein entsprechender erzieherischer Bedarf besteht. Die beiden letzteren sind zwar in der Regel (auch für deutsche Jugendliche) nicht so ohne weiteres durchsetzbar, aber an diesen allgemeinen Standards des KJHG müssen wir auch für unsere Jugendlichen festhalten. Nach § 27 ff. KJHG gibt es
unterschiedliche Hilfeformen: Ausbildung ist Glückssache Aus pädagogischer Perspektive kommt die Schwierigkeit hinzu, daß den Kinderflüchtlingen kaum mehr glaubhaft deutlich gemacht werden kann, welchen Sinn ein kontinuierlicher Schulbesuch für sie hat. Zum einen verlieren viele ihren Aufenthaltsstatus, bevor ein Schulabschluß möglich ist; zum anderen besteht auf Grund einer Weisung aus dem Bundesarbeitsministerium für nach dem 15.5.1997 eingereiste Asylbewerber ein grundsätzliches Arbeitsverbot. Hierunter fallen auch qualifizierende Beschäftigungen und alle entlohnten Tätigkeiten, sogar die geringfügigen Jobs für Schüler. Damit wird natürlich die Motivation, in der Hoffnung auf einen Ausbildungsplatz oder Job zur Schule zu gehen, zunichte gemacht. Allerdings halten sich einige Bundesländer nicht an die rigorose Auslegung dieser Weisung und ermöglichen zumindest Ausbildungen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Verwaltungsgerichte in Einzelfällen derartige Ausbildungs - oder Arbeitsverbote zumindest erstinstanzlich zurückgewiesen haben. Für alle Verfahrensfragen gilt, daß sie regional sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Bundesweite Absprachen sind gerade deshalb schwierig, weil die Entscheidungen der Behörden nicht nur aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen oder Weisungen erfolgen, sondern, wie schon angesprochen schlicht auch von der "Tagesform" der SachbearbeiterInnen und deren subjektiver Auslegung abhängig sind. Entscheidungen machen oft einen willkürlichen Eindruck, und getroffene Regelungen sind häufig sehr kurzlebig. Vernetzung der NGOs Die SozialpädagogInnen, die mit Kinderflüchtlingen arbeiten, haben daraus gelernt. Wir haben uns in den letzten Jahren immer wieder unregelmäßig auf Fachtagungen getroffen, um die Arbeit zu koordinieren, Positionsbestimmungen vorzunehmen, uns einen Überblick über das Arbeitsfeld zu verschaffen und uns auszutauschen. Zumeist waren die Treffen vom Internationalen Sozialdienst organisiert. Seit nunmehr drei Jahren findet einmal jährlich eine Fachtagung statt, die von der "Arbeitsgemeinschaft UMF der freien Wohlfahrtsverbände Bayern" durchgeführt wird. Darüber hinaus wurde am 3.10.1998 der "Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge" gegründet. Er hat das Ziel, in Zusammenarbeit mit anderen NGO's wie dem Internationalen Sozialdienst, Pro Asyl, terre des hommes etc. die Interessen der Mitglieder zu vertreten und zu vernetzen. Zudem gibt es in Hamburg das Beratungsprojekt "Netzwerk", das als Modellprojekt von der Stiftung Jugendmarke und terre des hommes mit Unterstützung des Hamburger Jugendamtes finanziert wird. Es hat sich zur Aufgabe gestellt hat, MitarbeiterInnen aller Einrichtungen, die mit Kinderflüchtlingen arbeiten, zu beraten, Kontakte zu vermitteln und im Umgang mit psychosozial auffälligen jugendlichen Flüchtlingen zu unterstützen. Karoline Korring ist in Hamburg in der Beratungsstelle "Netzwerk"tätig und Mitglied im 1998 gegründeten "BundesfachverbandUnbegleitete Minderjährige Flüchtlinge" * Vgl. auch Kinder im Exil, Die Behandlung von Flüchtlingskindern in Industrieländern; UNICEF; Köln 1996 |